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Thema: Privatfotos
Stiftung Warentest. Privatfotos:Veröffentlichung nur erlaubt, wenn alle Fotografierten einverstanden sind
Ob Party, Klassenfahrt, Urlaub oder Schulfest - die Schnappschüsse davon schaut sich jeder gerne an. Aber was ist, wenn die Bilder auf Internetseiten oder in den sozialen Netzwerken veröffentlicht werden? Das Gesetz ist eindeutig: Fremde Personen dürfen nicht ohne Erlaubnis fotografiert werden. Das gilt nicht nur für Fremde, sondern auch unter Freunden und Bekannten: Wer fotografiert, muss die Erlaubnis der Personen einholen, die er fotografieren will. Erst recht verboten ist es, Fotos von anderen ohne Erlaubnis zu veröffentlichen. Das gilt für Onlinealben, Internetseiten und auch für soziale Netzwerke wie Facebook und Co.
Unter Jugendlichen ist die Situation sogar noch komplizierter. Denn selbst wenn der 17-jährige Freund die Erlaubnis fürs Foto und die Einwilligung zur Veröffentlichung gibt, ist das nur wirksam, solange seine Eltern nichts dagegen haben. Erfahren diese von dem Foto und sind nicht damit einverstanden, ist auch die Einwilligung des Freundes nicht mehr gültig. Der Grund: Laut Gesetz sind Jugendliche von sieben bis 17 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig. Das heißt, ihre Einwilligung ist nur solange wirksam gültig, wie die Eltern damit einverstanden sind. Sind die Eltern nicht einverstanden, muss das Foto sofort gelöscht werden.
Tipp der Stiftung Warentest: Wurde ein Foto, auf dem man selbst zu sehen ist, gegen den eigenen Willen aufgenommen oder veröffentlicht, kann man verlangen, dass das Foto sofort gelöscht wird. Und zwar vom Fotografen und dem für die Internetseite verantwortlichen, den man unter "Impressum" findet. Geschieht das nicht, hilft ein Anwalt. Das Problem: Online einmal veröffentlichte Fotos sind später oft nur schwer komplett aus dem Netz zu löschen - auch wenn man das Recht auf der eigenen Seite hat.
Der ausführliche Artikel findet sich in der November-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest.
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